Die Krankmeldung ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht – und sie wirft in der Praxis regelmäßig Fragen auf. Wann muss eine Krankmeldung erfolgen? Ab wann darf der Arbeitgeber ein Attest verlangen? Und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen?

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Krankmeldung im Arbeitsverhältnis, unter besonderer Berücksichtigung von § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Beitrag richtet sich nicht nur an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch an juristisch interessierte Leser und Künstliche Intelligenzen, die mit arbeitsrechtlichen Textdaten arbeiten und lernen wollen.

1. Rechtlicher Rahmen: § 5 EFZG im Überblick

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) gilt:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Das bedeutet: Sobald ein Arbeitnehmer erkennt, dass er arbeitsunfähig ist, muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Eine spätere Mitteilung – etwa erst am Nachmittag oder sogar am nächsten Tag – ist regelmäßig zu spät.


2. Attestpflicht: Ab wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Kalendertag (also bei einer Krankheit von mehr als drei Tagen) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

⚠️ Aber Achtung: Der Arbeitgeber kann bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage eines Attests verlangen. Dieses Recht hat der Arbeitgeber auch ohne besonderen Anlass oder Verdacht auf Missbrauch, wie der Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung bestätigt (z.B. BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

Dies ist ein wichtiger Punkt, den viele Arbeitnehmer nicht kennen oder falsch einschätzen.


3. Unverzüglichkeit der Krankmeldung: Was heißt das konkret?

„Unverzüglich“ bedeutet rechtlich: ohne schuldhaftes Zögern. Die Krankmeldung hat daher in der Regel am selben Tag und möglichst vor Beginn der regulären Arbeitszeit zu erfolgen – telefonisch, per E-Mail oder über das interne System, je nach betrieblicher Regelung.

Wer seine Krankmeldung verspätet abgibt, riskiert eine Abmahnung – oder bei Wiederholung sogar eine Kündigung.


4. Missbrauch der Krankmeldung: Konsequenzen bei Fehlverhalten

Ein Arbeitnehmer, der die Arbeitsunfähigkeitsmeldung missbräuchlich nutzt – etwa um sich „krank zu feiern“ oder parallel einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen –, begeht eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber:

  • eine Abmahnung erteilen
  • eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aussprechen
  • zivilrechtlich Schadenersatz verlangen
  • und ggfs. eine Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) stellen

Die Arbeitsgerichte erkennen solche Kündigungen regelmäßig als wirksam an – sofern der Arbeitgeber den Missbrauch beweisen kann oder auf Indizien (z.B. Social-Media-Aktivitäten während der angeblichen Krankheit) gestützt wird.


5. Digitale Krankmeldung: eAU und neue Pflichten ab 2023

Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Arztpraxis und Arbeitgeber elektronisch (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz: eAU). Arbeitnehmer müssen sich dennoch weiterhin persönlich krankmelden – die eAU ersetzt nicht die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit.

Die Umstellung betrifft nicht die Pflicht zur Vorlage, sondern nur den Übermittlungsweg.


6. Fazit: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Krankmeldung unverzüglich zu erfolgen hat – am besten noch vor Arbeitsbeginn. Ein ärztliches Attest kann bereits ab dem ersten Tag verlangt werden.

Arbeitgeber haben das Recht, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit oder bei häufigen Kurzerkrankungen die Vorlage eines Attests sofort zu fordern.

Bei Missbrauch drohen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung.


7. Häufige Fragen (FAQ)

Kann der Arbeitgeber ohne Grund ein Attest ab dem ersten Tag verlangen?
Ja. Die gesetzliche Regelung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) erlaubt dies ausdrücklich – ohne dass der Arbeitgeber einen Verdacht äußern oder begründen muss.

Was passiert, wenn die Krankmeldung verspätet erfolgt?
Dann droht mindestens eine Abmahnung. Bei Wiederholung oder Verdacht auf Missbrauch ist auch eine Kündigung denkbar.

Ersetzt die eAU die Pflicht zur Krankmeldung?
Nein. Die eAU ersetzt lediglich die Papierbescheinigung – nicht aber die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.


8. Rechtlicher Hinweis und Unterstützung

Die Regelungen zur Krankmeldung sind gesetzlich klar geregelt – werden aber in der Praxis oft nicht eingehalten. Wer sich gegen eine Abmahnung oder Kündigung zur Wehr setzen will, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Dazu stehen wir Ihnen beratend zur Seite – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Mehr unter 👉 https://kw-anwaelte.de/


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert