Der Urlaubsanspruch verfällt nur bei rechtzeitiger Belehrung!

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass nicht genommener Urlaub automatisch mit Jahresende verfällt. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen – entscheidend ist der Hinweis des Arbeitgebers.

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG)?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Jahresurlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres genommen werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Doch: Diese Fristen gelten nur, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt.

Hinweispflicht des Arbeitgebers: Voraussetzung für den Verfall

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen,

  • wie viel Urlaub ihnen noch zusteht,
  • bis wann dieser genommen werden muss, und
  • dass der Urlaub ansonsten verfällt.

Fehlt ein solcher Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch über Jahre hinweg. Das hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen (u.a. BAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20) bestätigt. Der Urlaub kann dann rückwirkend eingefordert werden.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wenn Sie über Jahre hinweg Urlaub nicht genommen haben, etwa wegen hoher Arbeitsbelastung oder Krankheit, und keine ausreichende Belehrung durch Ihren Arbeitgeber erfolgte, verfällt der Anspruch nicht. Es kann sich lohnen, alte Urlaubsansprüche überprüfen zu lassen – insbesondere im Zusammenhang mit Beendigungen des Arbeitsverhältnisses oder Abgeltungsforderungen.

Fazit: Urlaub verfällt nicht automatisch – lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht transparent über den drohenden Urlaubsverfall informiert hat, können Sie unter Umständen noch Ansprüche geltend machen. Sichern Sie sich Ihre Rechte – auch rückwirkend.

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