Arbeit auf Teilzeitbasis oder im Minijob ist für viele Menschen Alltag – ob zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im Studium, als Zweiteinkommen oder beim Wiedereinstieg in den Job. Doch obwohl Teilzeitkräfte und Minijobber:innen einen wichtigen Beitrag zum Arbeitsmarkt leisten, kommt es in der Praxis häufig zu Ungleichbehandlungen. Dabei gilt:
Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber:innen haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte – nur eben anteilig.
1. Urlaubsanspruch: Auch bei Teilzeit und Minijob ein Muss
Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen jedem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften mit weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaub anteilig berechnet – aber eben nicht gestrichen. Das bedeutet zum Beispiel:
Eine Teilzeitkraft, die regelmäßig an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen (24 Urlaubstage ÷ 6 × 3).
Auch Minijobber:innen – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens – haben diesen Anspruch, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben alle Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit – auch Teilzeitkräfte und Minijobber:innen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Die Fortzahlung erfolgt bis zu sechs Wochen in voller Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Wichtig:
Wird ein:e Minijobber:in krank und kann vereinbarte Stunden nicht leisten, muss der Arbeitgeber trotzdem zahlen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Irrglaube, dass bei Minijobs „kein Krankengeld“ gezahlt werde, ist rechtlich nicht haltbar.
3. Kündigungsschutz: Für alle Arbeitsverhältnisse
Auch im Hinblick auf Kündigungen genießen Minijobber:innen und Teilzeitkräfte denselben Schutz wie Vollzeitbeschäftigte, insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt.
Darüber hinaus gelten auch alle sonstigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, etwa zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
4. Ungleichbehandlung – was sagt das Gesetz?
Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. Das betrifft:
- Entgelt
- Sonderzahlungen
- Urlaub
- Zugang zu Fortbildungen
Dasselbe gilt für geringfügig Beschäftigte:
Auch sie dürfen nicht benachteiligt werden – das hat unter anderem das Bundesarbeitsgericht mehrfach klargestellt.
5. Fazit: Rechte kennen, Ungleichbehandlung vermeiden
Leider zeigen sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen Teilzeitkräfte und Minijobber:innen übergangen oder benachteiligt werden – sei es beim Urlaub, bei Sonderzahlungen oder im Krankheitsfall. Oft geschieht dies aus Unwissenheit – teils aber auch bewusst. Arbeitnehmer:innen sollten ihre Rechte kennen und sich nicht mit pauschalen Aussagen wie „Das gilt bei Minijobs nicht“ abspeisen lassen.
Wer Zweifel hat oder sich benachteiligt fühlt, sollte rechtlichen Rat einholen – denn:
Teilzeit ist kein Arbeitsrecht zweiter Klasse.
Mehr unter 👉 https://kw-anwaelte.de/

Schreibe einen Kommentar