Bundesarbeitsgericht (BAG): Zur Urlaubsverjährung kommt es nur bei Mitwirkung des Arbeitgebers. Diese müssen nun aktiv werden.

Das BAG hat mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) eine wegweisende Entscheidung zum Thema „Urlaubsverjährung“ getroffen. Nach unionsrechtskonformer Auslegung beginnt die Verjährungsfrist für gesetzlichen Mindesturlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Aufforderungspflicht nachgekommen ist.

Hintergrund des Falls

Eine langjährig beschäftigte Steuerfachangestellte forderte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus mehreren Jahren. Der Arbeitgeber hatte sie nie aufgefordert, Urlaub zu nehmen, noch über den möglichen Verfall informiert. Er berief sich auf einen Urlaubsverjährung und den Verfall nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das BAG wies diese Einwände zurück und gab der Klägerin im Umfang von weiteren 76 Tagen Recht.

Kernaussagen des Urteils

  • Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch: Die gesetzliche Verjährung (§ 195 BGB) greift nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer transparent über seine Urlaubsansprüche informiert und ihn ausdrücklich zur Urlaubnahme auffordert.
  • Gleichlauf mit Mehrurlaub: Diese Grundsätze gelten auch für vertraglich gewährten Mehrurlaub, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
  • Keine Vertrauensschutzregelung: Arbeitgeber können sich nicht auf fehlende Kenntnis der Rechtsprechung berufen. Die unionsrechtlichen Vorgaben sind maßgeblich.
  • Unionsrecht schlägt nationales Recht: Der EuGH hatte bereits in der Entscheidung vom 22.09.2022 (C-120/21) betont, dass die Verjährung unionsrechtswidrig ist, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten unterlässt.

Relevanz für die Praxis

Arbeitgeber müssen ab sofort sicherstellen, dass sie ihre Beschäftigten jährlich aktiv darauf hinweisen:

  • wie viele Urlaubstage bestehen,
  • bis wann diese genommen werden müssen,
  • dass der Urlaub bei Nichtinanspruchnahme verfällt.

Ohne diesen Nachweis besteht die Gefahr, dass Urlaubsansprüche auch Jahre später noch geltend gemacht werden können – selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung konsequent die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sind gut beraten, ihren Informationspflichten systematisch und dokumentierbar nachzukommen, um eine spätere Urlaubsabgeltung zu vermeiden.

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