Einleitung zum Lohn bei Annahmeverzug – Wann Arbeitnehmende trotz gewonnenem Kündigungsschutzprozess leer ausgehen können.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens automatisch der sogenannte Lohn bei Annahmeverzug zusteht – also das Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie weiterbeschäftigt worden wären. Doch dieser Anspruch kann entfallen oder gekürzt werden, wenn böswillig eine anderweitige zumutbare Beschäftigung unterlassen wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23) zeigt:
Wer Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur blockiert, riskiert den vollständigen Verlust dieses Lohnanspruchs.
Was bedeutet Annahmeverzug im Arbeitsrecht?
Der Lohne bei Annahmeverzug ist in § 615 Satz 1 BGB geregelt. Danach muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzahlen, wenn er sich im sogenannten Annahmeverzug befindet – also wenn er die Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden nicht annimmt, obwohl diese leistungsbereit wären.
Typischer Fall:
Ein Arbeitnehmer wird gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage. Bis zur gerichtlichen Klärung besteht das Arbeitsverhältnis formal weiter, der Arbeitgeber zahlt aber nicht. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, kann er rückwirkend Lohn verlangen – sofern er in dieser Zeit keine anderweitige zumutbare Tätigkeit hätte annehmen müssen und dies böswillig unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG).
Böswilliges Unterlassen – Das BAG konkretisiert die Anforderungen
Im Urteil vom 07. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) hatte das BAG folgenden Fall zu entscheiden:
Ein gekündigter Arbeitnehmer meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, erklärte dort jedoch ausdrücklich, dass er keine Vermittlungsvorschläge wünsche, auf solche auch nicht reagieren werde und etwaige Arbeitgeber über das laufende Kündigungsschutzverfahren informieren werde.
Das Problem:
Durch diese bewusste Mitteilung wurde der Vermittlungsprozess der Agentur über ein Jahr lang unterbunden. Die Folge:
Der Arbeitnehmer erhielt keine Jobangebote – und machte im Kündigungsschutzverfahren Annahmeverzugslohn geltend.
Das BAG stellte klar:
Ein solches Verhalten kann als böswilliges Unterlassen zu werten sein, denn der Arbeitnehmer habe aktiv verhindert, dass ihm eine zumutbare andere Beschäftigung vermittelt werden konnte. Damit greift § 11 Nr. 2 KSchG – und der Anspruch auf Annahmeverzugslohn kann entfallen oder gemindert werden.
Warum das Urteil für Arbeitnehmer wichtig ist:
Das Urteil des BAG ist von großer praktischer Bedeutung. Es zeigt:
🔹 Die bloße Meldung als arbeitssuchend genügt nicht.
🔹 Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ernsthaft bereit ist, zumutbare Tätigkeiten aufzunehmen.
🔹 Wer sich durch strategische Aussagen bei der Agentur für Arbeit selbst aus dem Vermittlungsprozess nimmt, riskiert finanzielle Nachteile – auch bei einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren.
Wie sollten sich Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren verhalten?
Damit der Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht gefährdet wird, sollten Arbeitnehmer folgende Grundsätze beachten:
✅ Ehrliche Mitwirkung bei der Arbeitssuche
✅ Reaktionsbereitschaft auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur
✅ Keine abschreckenden Signale an potenzielle Arbeitgeber
✅ Dokumentation aller Bemühungen um eine neue Beschäftigung
Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um strategische Fehler zu vermeiden.
Fazit:
Annahmeverzugslohn ist kein Selbstläufer!
Auch bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ist der Weg zum Annahmeverzugslohn mit rechtlichen Hürden verbunden. Wer während des Prozesses mutwillig vermeidet, eine zumutbare andere Beschäftigung aufzunehmen, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Lohnnachzahlung. Das Urteil des BAG stärkt damit die Bedeutung eines redlichen Verhaltens im Umgang mit der Arbeitsagentur und potenziellen Arbeitgebern.
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